Gas- und
Wärmepreisbremse

Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Die aktuell hohen Energiepreise stellen deutschlandweit eine enorme Belastung für Haushalte und Unternehmen dar. Die Bundesregierung hat daher ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten. Dazu gehört das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG), das am 15. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde.

Gas- und Wärmepreisbremse für private Haushalte und KMU

Für private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z.B. Vereine) gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass für diese Kunden ein Kontingent von 80 Prozent des Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen.

Fragen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Private Haushalte, Vereine sowie Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Sparen lohnt sich also, denn: Verbraucht man mehr als den gedeckelten Verbrauch, muss dafür der höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei verschiedene Anspruchsgruppen:

  • Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht. Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe.
  • Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sogenannter registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Über die Höhe Ihres Entlastungsbetrages informieren wir Sie in einem gesonderten Schreiben. Eine Beispielrechnung können Sie bereits vorab mit unserem Preisbremsenrechner für Strom und Erdgas durchrechnen.

Den Preisbremsen-Rechner finden Sie hier.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 12 Cent für die Kilowattstunde Erdgas bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Erdgas-Arbeitspreis auf über 12 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Die RhönEnergie Fulda würden Ihnen dann automatisch den staatlichen Entlastungsbetrag zukommen lassen. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Maßgeblich dafür, ob Sie eine Entlastung für die Monate Januar und Februar erhalten, ist laut EWPBG, ob der mit Ihnen vereinbarte Arbeitspreis im März 2023 oberhalb des gesetzlich festgelegten Referenzpreises liegt. Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitspreis im Januar und / oder Februar oberhalb des Referenzpreises gelegen hat, aber beispielsweise durch eine Preissenkung oder einen neuen Energieliefervertrag im März unter den Referenzpreis gefallen ist.

Auch wenn diese Vorgehensweise nicht im Sinne unserer Kundinnen und Kunden ist, sind wir dazu gezwungen, die Vorgaben des Gesetzgebers umzusetzen. Auch für uns ist die teils unklare, teils zu vermeintlich ungerechten Ergebnissen führende Rechtslage nicht zufriedenstellend. Wir setzen uns weiter für unsere Kundinnen und Kunden ein und stehen mit den zuständigen Behörden und Verbänden stetig im Austausch.

Wir möchten Sie in diesem Kontext auch darauf hinweisen, dass die Gesetzeslage und die Auslegung des EWPBG sehr schnelllebig sind. Sollten sich Änderungen am Gesetz oder an dessen Auslegung durch die zuständigen Behörden ergeben, werden wir unser Vorgehen selbstverständlich überprüfen und Sie über etwaige Änderungen informieren.

Gas-SLP-Kundinnen und Kunden der RhönEnergie Fulda und der RhönEnergie Osthessen sowie Wärmekunden der RhönEnergie Fulda bekommen die Entlastung automatisch. Als Ihr Energieversorger kümmern wir uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung.

Wohnen Sie zur Miete, bekommen Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Gas-RLM-Kundinnen und Kunden der RhönEnergie Fulda und der RhönEnergie Osthessen müssen in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung (gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1-4 EWPBG) vorliegen. Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind nur Gas-RLM-Kundinnen und Kunden, die nicht schon nach § 3 EWPBG anspruchsberechtigt sind und einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh haben. Dasselbe gilt für zugelassene Krankenhäuser.

Die Gas- und Wärmepreisbremse tritt grundsätzlich ab März 2023 in Kraft, gilt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremse für die Energieversorger zahlreiche abrechnungstechnische Herausforderungen mit sich bringt.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Für Großkunden (die nicht über § 3 bzw. § 11 EWPBG entlastet werden) gelten abweichende Regelungen.

Gerade jetzt lohnt sich Energiesparen mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80-Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Bewährte und praktische Tipps zum Energiesparen haben wir für Sie gesammelt.

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um Ihnen ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 mit sieben Cent pro Kilowattstunde gehandelt. Das ist dreimal mehr, als Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von der RhönEnergie Fulda bzw. der RhönEnergie Osthessen nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der RhönEnergie Fulda und der RhönEnergie Osthessen. Dies liegt daran, dass wir die vertraglich vereinbarten Energiemengen für unsere Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufenwir nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten die RhönEnergie Fulda und die RhönEnergie Osthessen die Preise in den zurückliegenden Monaten weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Preisbremsen-Rechner

Wie hoch die Entlastung durch die Preisbremsen für Strom und Erdgas ausfällt, wird in einem komplexen Berechnungsverfahren ermittelt.

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